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Satzung des Vereins...
Die Satzung des Habenhauser Fußballvereins:

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Habenhauser Fußballverein von 1952 e.V. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: HFV. Der Gründungstag ist der 2. März 1952.

2. Der Verein ist unter der Nr. 2212 im Vereinsregister Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen Habenhausen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

6. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Bremen e.V., und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und erfolgt durch den Hauptvorstand, Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.b) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Sie haben alle 'Rechte' der ordentlichen Mitglieder, werden aber beitragsfrei gestellt.

3.a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

3.b) Der Austritt ist zum 30.06. und 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig und muss schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3.c) Ein Mitglied kann durch den Hauptvorstand ausgeschlossen werden, wenn es
       1. gegen die Interessen des Vereins oder seine Satzung verstößt oder grobes unsportliches Verhalten zeigt;
       2. unehrenhafte Handlungen begeht;
       3. trotz Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages von mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.

3.d) Vor Ausschluss eines Vereinsmitgliedes muss diesem Gelegenheit zur Äußerung vor dem Hauptvorstand gegeben werden. Der Bescheid über den Ausschluss muss per Einschreibebrief mitgeteilt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung schriftlich beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

§ 3 Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

2. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit einen Zusatzbeitrag beschließen.

3.Der Vorstand kann über Beitragsstundung und Beitragsermäßigung entscheiden.

§ 4 Stimmrecht/Wählbarkeit/Abstimmung

1. Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

2. Alle Ämter sind Ehrenämter

3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt geheime Abstimmung.

4. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, wird mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der Hauptvorstand

4. der Ehrenrat

5. die Jugendvertretung

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Im 1. Quartal eines jeden Jahres soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie hat schriftlich oder unter „Amtlicher Bekanntmachung“ mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

4. Anträge müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

5. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn vorher 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigt.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. Satzungsänderungen sind nur mit 2/3 Mehrheit möglich.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes;

2. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

3. Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstands.

4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;

6. Satzungsänderungen;

7. Beschlussfassung über Anträge;

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 8 Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand

Er besteht aus:
a) 1. Vorsitzender,
b) Leiter Spielbetrieb (stellv. Vorsitzender),
c) Leiter Finanzen,
d) Leiter Jugend,
e) Leiter Kommunikation und Marketing,
f) Leiter Verwaltung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft eines weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand erledigt Aufgaben, die nicht der Behandlung durch den Hauptvorstand bedürfen. Er ist zuständig für Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Hauptvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

2. Hauptvorstand

Er besteht aus:
a) geschäftsführender Vorstand;
b) Spielleiter,
c) sportlicher Leiter,
d) Schiedsrichterobmann,
e) technischer Leiter,
f) Sprecher des Ehrenrats,
g) 2. Jugendleiter,
h) 2. Kassenwart,
i) 2. Schriftführer,
j) Pressewart.
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand zusätzliche Personen berufen.

Der Hauptvorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf –jedoch mindestens einmal im Quartal- zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, wählen die zur Sitzung erschienenen Vorstandsmitglieder einen Leiter der Vorstandssitzung.

Der Hauptvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Beschlussfassung über die Haushaltspläne;
c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
d) kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds;
e) Aufstellung von Ordnungen nicht satzungsrechtlicher Art (z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrungsordnung).

§ 8a Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 5 Vereinsmitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre dem Verein ununterbrochen angehört haben müssen. Sie sollten vorher bereits ein Amt im Verein (Vorstand, Spielführer, Betreuer oder ähnlich) ausgeübt haben.

2. Der Ehrenrat wählt einen Sprecher aus seiner Mitte. Dieser gehört zum Hauptvorstand. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.

3. Der Ehrenrat tagt in unregelmäßigen Abständen. Der geschäftsführende Vorstand lädt den Ehrenrat einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung ein.

4. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Tradition und das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren und im Interesse des Vereins bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz zu fungieren. Bei Ausschlüssen von Mitgliedern ist der Ehrenrat Berufungsinstanz.

5. Die Mitglieder des Ehrenrats werden auf der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8b Jugendvertretung

1. Die Jugendvertretung besteht aus 2 Vereinsmitgliedern - einem Jugendsprecher und einem Vertreter-, die mindestens das 14. Lebensjahr und höchstens das 18. Lebensjahr vollendet und längere Zeit dem Verein angehört haben müssen. Sie sollten vorher bereits als Spielführer oder Betreuer tätig gewesen sein.

2. Die Jugendvertretung wird unter Leitung der Jugendleiter von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins (§ 2, Absatz 2 b) der Satzung) ab dem vollendeten 12. Lebensjahr gewählt.

3. Die Jugendvertretung hat die Aufgabe, die Belange der Jugendlichen den Jugendleitern und dem Vorstand zu übermitteln. Der Jugendsprecher oder sein Vertreter haben das Recht, an den Hauptvorstandssitzungen teilzunehmen. Sie geben auf der Mitgliederversammlung einen Bericht ab.

§ 9 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten gibt es Abteilungen.

2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter geleitet.

3. Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme im Hauptvorstand.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann an jeder Abteilungsversammlung teilnehmen und ist zur Jahreshauptversammlung der Abteilungen einzuladen und zu unterrichten.

§ 10 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstands werden für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neu bzw. Wiederwahl im Amt.

2. Die Abteilungsleiter werden in den Abteilungsversammlungen gewählt.

3. Der Hauptvorstand kann durch 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben und kommissarisch anders besetzen. Die Gründe sind in diesem Fall der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 11 Rechnungsprüfung

1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal jährlich von bis zu drei auf der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung die Entlastung des Kassenwartes und daran anschließend die Entlastung des Vorstands.

2. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, wobei der am längsten im Amt befindliche Rechnungsprüfer automatisch ausscheidet. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

2. Sind 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend ist nach spätestens 4 Wochen mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Bremen e.V. zu übertragen.

§ 13 Haftung

1. Der Verein übernimmt keine Haftung für seine Mitglieder.

2. Der Verein gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der kollektiven Unfall und Haftpflichtversicherung des Landessportbunds Bremen e.V.

3. Im übrigen haftet der Verein nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17. März 2006 beschlossen und tritt zum 17. März 2006 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit diesem Tage außer Kraft.

Stand: 13.04.2007

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